Wirtschaftlichkeit und Förderung

Inhaltsverzeichnis

Kostete eine Anlagenleistung von 10 kW im Jahr 2000 noch umgerechnet circa 100.000 EUR, so ist für diese Summe heute bereits eine Anlage mit über 100 kW zu bekommen – und zwar in einer deutlich besseren Qualität. Das zeigt, welche steile Lernkurve die Photovoltaik in den letzten Jahren vollzogen hat.

Investitionskosten

Die Investitionskosten setzen sich zusammen aus den Kosten

  • der PV-Module,
  • der Wechselrichter,
  • der Unterkonstruktion,
  • des Netzanschlusses (z. B. Ertüchtigung des Zählerschranks),
  • einer möglicherweise notwendigen Zertifizierung und
  • der Personalkosten für die Planung und Installation (inkl. Einrüstung, Sicherung etc.) der Anlage.

In diesem Fall ist auch von sog. Turn-Key-Kosten die Rede. Mit der Größe der Dachfläche steigen die potenziell mögliche installierbare Anlagenleistung und damit auch die Investitionskosten. Allerdings profitieren größere Anlagen auch von Skaleneffekten, was zu geringeren spezifischen Investitionskosten [€/kW] führt. Folgende spezifische Kosten sind aktuell für eine Aufdachanlage zu erwarten (Stand Jul 2022, Angaben in netto):

  • 30 kW                  1.500 €/kW
  • 100 kW                1.100 €/kW
  • 300 kW                980 €/kW
  • 750 kW                860 €/kW
  • 3.000 kW             680 €/kW

Für eine PV-Anlage mit 300 kW ist demnach mit Investitionskosten in Höhe von ca. 294.000 EUR zu rechnen.

Die tatsächlichen Kosten können je nach den lokalen Begebenheiten des Gebäudes (z. B. Gebäudehöhe, Dachtyp/ -qualität, Netzinfrastruktur usw.) nach oben und unten variieren.

Laufende Kosten

Neben den Investitionskosten sind auf der Ausgabenseite auch die laufenden Kosten von Bedeutung.

Diese setzen sich vor allem aus Aufwendungen für den Betrieb zusammen. Beispiele sind hierbei Ausgaben für Dienstleister (Direktvermarktung oder Anlagenüberwachung), eingesetzte Software (Energiemanagement, Monitoring, Energierechtsmanagement) oder auch Arbeitszeit von Mitarbeitern (z. B. für die Einhaltung der Meldepflichten). Für die Betriebskosten wird häufig 1 % der Gesamtinvestitionskosten pro Jahr angesetzt.

Einen weiteren Kostenpunkt stellt die Wartung dar. Hierzu zählen Vor-Ort-Besichtigungen, um Module, Verkabelung und Leistungselektronik auf mögliche Schäden zu kontrollieren, oder auch die Fernwartung. Mit Hilfe von Wartungsverträgen kann dieser Kostenbestandteil gut planbar in die Kostenrechnung mit einbezogen werden. Für die Wartungskosten sind 0,5 % der Gesamtinvestitionskosten pro Jahr ein erster Orientierungswert.

Ebenfalls zu den laufenden Kosten zählen Ausgaben für Versicherungen und Zählermiet(en). Eine umfassende Reinigung der PV-Module kann je nach Standort häufig, selten oder kaum notwendig sein. Für die Reinigung können daher Rücklagen gebildet werden, die für sonstige nicht von Garantien oder Versicherungen gedeckte Ausgaben aufgestockt werden können (z. B. Wechselrichtertausch nach Ablauf der Garantie). Für die Einbeziehung der sonstigen laufenden Kosten sowie Rücklagen ist ein Wert von 0,5 % der Investitionskosten pro Jahr denkbar.

In Summe können die laufenden Kosten daher mit 1,5 bis 2 % der Investitionskosten angenommen werden.

Beispiel: Für eine PV-Anlage mit einer Investitionssumme von 150.000 Euro ergeben sich ca. 1.500 Euro pro Jahr im Rahmen des Betriebs. Fernwartung und Vor-Ort-Prüfung können mit 750 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Um Ausgaben für Versicherungen, Reinigung und sonstige Rücklagen mit einzubeziehen, werden weitere 750 Euro pro Jahr angesetzt. Damit summieren sich die laufenden Kosten in diesem Beispiel auf 3.000 Euro pro Jahr.

Zudem steigen nicht alle Kostenbestandteile gleich stark mit der Anlagengröße an. So wird eine für das Monitoring oder das Energiemanagement eingesetzte Software nicht doppelt so teuer, wenn die Anlage doppelt so groß dimensioniert wird. Auch der zeitliche Aufwand für die Erfüllung der Meldepflichten oder Aufwendungen für die Fernwartung richten sich in der Regel nicht nach der Anlagengröße. Kosten einer Reinigung, einer Vor-Ort-Wartung oder auch die Prämien einer separaten PV-Versicherung können hingegen mit der Anlagengröße ansteigen.

Eigenverbrauch und Lastprofil

Der Strombedarf und das Lastprofil haben signifikanten Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage. Wann und wie viel Strom vom Unternehmen benötigt wird, wirkt sich daher auf die beiden Bewertungsgrößen „Eigenverbrauch“ und „Autarkie“ aus. Der Eigenverbrauch erlaubt Rückschlüsse darauf, wie viel Solarstrom vor Ort genutzt und wie viel überschüssiger Solarstrom eingespeist wird. Die Autarkiequote beziffert hingegen, um wie viel der Strombezug reduziert bzw. wie hoch die Strombezugskostenersparnis durch die Nutzung des Solarstroms ausfallen wird.

Von Vorteil sind daher vor allem Verbrauchsprofile, die tagsüber und ggf. sogar am Wochenende einen Großteil des Stroms benötigen, z. B. Produktionsanlagen, Büros und Kühlhäuser. Falls möglich ist es zudem sinnvoll, bestimme Verbrauchseinrichtungen so zu steuern, dass der Strom möglichst tagsüber verbraucht wird, z. B. Ladevorgänge von Elektroautos und Klimaanlagen.

Es gibt jedoch Gewerbetypen, bei welchen das Lastprofil und die Solarstromerzeugung nicht ideal zueinander passen, da dort vor allem abends/nachts der Strombedarf hoch ist, z. B. Kinos/Theater, Gastronomie oder auch Betriebe mit Nachtschicht oder mit großen Serverkapazitäten. In diesen Fällen ist der Einsatz von gewerblichen, stationären Batteriespeichern eine Möglichkeit, den Solarstrom zeitlich versetzt zu nutzen.

Im gewerblichen Kontext ist eine PV-Anlage i. d. R. umso wirtschaftlicher, je höher die Werte für Eigenverbrauch und Autarkie sind.

Förderung

Die Errichtung einer gut ausgelegten PV-Anlage stellt bereits ohne Förderung eine wirtschaftlich lohnende Investition dar. PV-Anlagen mit Leistungswerten im Bereich von mehreren hundert Kilowatt oder deutlich über ein Megawatt, die heutzutage im Gewerbebereich üblich sind, bieten zwar ein hohes wirtschaftliches Potential, bedürfen aber zunächst einer entsprechend hohen Investitionssumme für Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme.

Die aktuelle Förderlandschaft bietet vielfältige Anreize, um die Installation von Photovoltaik-Anlagen wirtschaftlich attraktiver zu machen. Die Fördermöglichkeiten reichen von der gesetzlichen Vergütung des eingespeisten Stroms im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), bis hin zur direkten Bezuschussung von Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien oder ergänzenden technischen Komponenten wie Batteriespeichern sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Insbesondere bei der direkten Bezuschussung ist es wichtig zu beachten, dass die Umsetzung bzw. Beauftragung der geförderten Maßnahmen grundsätzlich erst nach Beantragung bzw. Bewilligung der Förderung durch den jeweiligen Fördermittelgeber erfolgen darf.

Stromvergütung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, EEG

Für Unternehmen, die in eine Photovoltaikanlage investieren wollen, bietet das EEG eine der wichtigsten Entscheidungsgrundlagen. Für die Art und Höhe der Vergütung wird innerhalb des EEG die installierte Nennleistung der PV-Anlage in Kilowatt-Peak [kWp] herangezogen. Folgende Grenzen sind für Aufdachanlagen von besonderem Interesse:

  • Installierte Nennleistung bis 10 kWp
    • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:            8,11 ct/kWh
    • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                        12,87 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:                                  8,51 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                                              13,27 ct/kWh
  • Installierte Nennleistung 10 kWp bis 40 kWp
    • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:            7,03 ct/kWh
    • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                        10,79 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:                                  7,43 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                                              11,19 ct/kWh
  • Installierte Nennleistung 40 kWp bis 100 kWp
    • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:             5,74 ct/kWh
    • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                         10,79 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:                                   6,14 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                                               11,19 ct/kWh
  • Installierte Nennleistung 100 kWp bis 400 kWp
    • Verpflichtende Direktvermarktung
    • Vergütung via Marktprämienmodell
    • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:                                  6,14 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                                                9,31 ct/kWh
       
  • Installierte Nennleistung 400 kWp bis 1.000 kWp
    • Verpflichtende Direktvermarktung
    • Vergütung via Marktprämienmodell
    • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:                                 6,14 ct/kWh
    • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:                                               8,02 ct/kWh
       
  • Installierte Nennleistung über 1.000 kWp
    • Verpflichtende Teilnahme an einer EEG-Ausschreibung
    • Wegfall § 27, Eigenverbrauch ist möglich
    • Verpflichtende Direktvermarktung
    • Marktprämie, anzulegender Wert = Gebotswert

Die Degression der anzulegenden Werte wurde bei PV-Aufdachanlagen bis Februar 2024 ausgesetzt und anschließend auf eine halbjährliche Degression umgestellt.

Es gilt weiterhin zu beachten, dass sich die Vergütungssätze seit Inkrafttreten der EEG-Novellierung Ende Juli 2022 für Anlagen deutlich erhöht haben, die den in einem Kalenderjahr produzierten Strom vollständig ins öffentliche Netz einspeisen.

Bis zum 30.06.2022 waren Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, auf den selbstverbrauchten Solarstrom 40% der gültigen EEG-Umlage zu entrichten. Durch den Wegfall der EEG-Umlage entfällt dieser Kostenbestandteil auch bei der Eigenversorgung. Damit entfallen auch vorherige Pflichten, privilegierten Solarstrom für den Eigenverbrauch und an Dritte gelieferte Strommengen messtechnisch abzugrenzen, wodurch auch das Meldewesen vereinfacht wird.

Durch das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) wird weiterhin geregelt, dass die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage nicht auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen erhoben werden.

Unterstützung bei der Finanzierung

Soll eine PV-Anlage umgesetzt werden, können Unternehmen von einer zinsgünstigen KfW-Finanzierung profitieren. Mithilfe der Hausbank wird der Kreditantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt. Die Finanzierung umfasst die Errichtung, Erweiterung und den Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Dies beinhaltet Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen.

Weitere Informationen sind hier auf der Seite der KfW-Bank zu finden.

Einspeisevergütung

Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kWp erhalten für den Strom, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, eine feste Einspeisevergütung pro Kilowattstunde [kWh]. Die Vergütung richtet sich nach der installierten Leistung, dem Anlagentyp und dem Datum der Inbetriebnahme. Der Anspruch auf Einspeisevergütung für PV-Strom besteht für einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl. den Rest des Inbetriebnahme-Jahres.

Vergütungssätze in Cent/kWh - Feste Einspeisevergütung: Teileinspeisung
Inbetriebnahme Gebäude/Lärmschutzwände  
  bis 10 kW bis 40 kW bis 100 kW sonstige Anlagen bis 100 kW
ab 01.02.2024 bis 31.7.2024 8,11 7,03 5,74 6,53

Die tatsächliche Vergütung ergibt sich anteilig aus den für die jeweiligen Anlagensegmente gültigen Vergütungen.

Beispiel: Die Einspeisevergütung für eine 80-kW-Anlage mit Inbetriebnahme im Februar 2024 berechnet sich wie folgt:

(10 * 8,11 ct/kWh + 30 * 7,03 ct/kWh + 40 * 5,74 ct/kWh) / 80 = 6,52 ct/kWh

 

Mit der EEG-Novellierung 2022 werden höhere Vergütungssätze für PV-Anlagen eingeführt, die den produzierten Strom vollständig ins öffentliche Netz einspeisen*. Damit soll ein Anreiz zur Vollbelegung von Dachflächen gesetzt werden, auch wenn eine Eigenversorgung nicht realisierbar oder nicht wirtschaftlich ist.

Vergütungssätze in Cent/kWh - Feste Einspeisevergütung: Volleinspeisung
Inbetriebnahme Gebäude/Lärmschutzwände
  bis 10 kW bis 40 kW bis 100 kW
ab 01.02.2024 bis 31.7.2024 12,87 10,79 10,79

Die tatsächliche Vergütung ergibt sich anteilig aus den für die jeweiligen Anlagensegmente gültigen Vergütungen.

Beispiel: Die Einspeisevergütung für eine 80-kW-Anlage mit Inbetriebnahme im Februar 2024 berechnet sich bei einer Volleinspeisung wie folgt:

(10 * 12,87 ct/kWh + 30 * 10,79 ct/kWh + 40 * 10,79 ct/kWh) / 80 = 11,05 ct/kWh

*mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (EEG 2021 § 100 Absatz 14)

Marktprämienmodell

Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW muss zur Zeit noch der Strom (in der Regel mit Hilfe eines Dienstleisters) an der Strombörse vermarktet werden. Die erzielten Erlöse werden anschließend über eine Marktprämie so weit aufgestockt, dass sich der jeweils gültige anzulegende Wert ergibt.

Marktprämie  =  Anzulegender Wert  –  Erlös aus dem Stromverkauf

Zudem erhält der Anlagenbetreiber eine höhere Vegütung von va. 0,4 ct/kWh, um einen Teil der möglicherweise entstehenden Mehrkosten durch den Direktvermarkter zu kompensieren. Letztlich erhält der Anlagenbetreiber also auch im Marktprämienmodell eine „feste“ Einspeisevergütung, nur, dass sich diese teilweise über die Strombörse finanziert und somit das EEG-Umlage-Konto weniger belastet. Auch hier ergibt sich die tatsächliche Vergütungshöhe anteilig aus den für die jeweiligen Anlagensegmente gültigen Vergütungen.

Anzulegende Werte in Cent/kWh – Marktprämienmodell: Teileinspeisung
Inbetriebnahme Gebäude/Lärmschutzwände
Installierte Leistung bis 10 kW bis 40 kW bis 400 kW bis 1.000 kW
vom 01.02.2024 bis 31.7.2024 8,51 7,43 6,14 6,14

Für Betreiber von Anlagen, die erzeugten Strom vollständig ins öffentliche Netz einspeisen, ergeben sich im Rahmen der Direktvermarktung deutlich höhere anzulegende Werte.

Anzulegende Werte in Cent/kWh – Marktprämienmodell: Volleinspeisung
Inbetriebnahme Gebäude/Lärmschutzwände
Installierte Leistung bis 10 kW bis 100 kW bis 400 kW  bis 1.000 kW
vom 01.02.2024 bis 31.7.2024 13,27 11,19 9,31 8,02

Die aktuell gültigen Fördersätze werden immer zum Ende eines laufenden Quartals auf der Seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Betreibermodelle

Für die meisten Unternehmen werden der Betrieb einer Photovoltaikanlage und die Produktion von Solarstrom nicht zum Kerngeschäft gehören. Aus diesem Grund haben sich neben den „klassischen“ Betreibermodellen noch weitere Varianten entwickelt, die sich nach den Anforderungen des Unternehmens richten und sich in den Punkten Ressourcenbindung, Flexibilität, und Risiko unterscheiden können.

Volleinspeisung: Marktprämie ermittelt durch Ausschreibungen im Rahmen des EEG

Das in der Vergangenheit gängigste Betreibermodell stellte die Volleinspeisung von lokal erzeugtem Solarstrom über das EEG dar. Durch die im Laufe der Jahre stark gesunkene Einspeisevergütung und den technologischen Fortschritt haben sich insbesondere für kleinere und mittelgroße Photovoltaikanlagen wirtschaftlich interessantere Betreibermodelle entwickelt. Die höheren Vergütungssätze, die seit der EEG-Novellierung 2022 für die Volleinspeisung von lokal erzeugtem Strom einer PV-Anlage festgelegt wurden  schaffen diesbezüglich einen neuen Anreiz für dieses Betreibermodell.

Stehen sehr große Dachflächen zur Verfügung und ist der lokale Stromverbrauch gering (z. B. bei Lagerhallen) kann die Volleinspeisung hingegen interessant sein. Für große Photovoltaikanlagen ab 1.000 kWp, die im Zuge des EEG gefördert werden sollen, sieht der Gesetzgeber die Teilnahme an einer EEG-Ausschreibung vor, die die Bundesnetzagentur mehrmals im Jahr durchführt. Seit dem 01.01.2023 liegt der Schwellenwert für die verpflichtende Teilnahme an EEG-Ausschreibungen auf 1.000 kWp.

Hierbei wird der Anspruch auf eine Marktprämie durch ein Auktionsverfahren ermittelt. Geboten wird auf die Förderhöhe [ct/kWh], wobei die niedrigsten Gebote zuerst berücksichtigt werden, bis das Ausschreibungsvolumen (geregelt im EEG) erreicht ist. Die jeweilige Förderung entspricht dem individuellen Gebot (Gebotspreisverfahren "pay as bid"). Erhält der Bieter einen Zuschlag für die Förderung, muss der von der geförderten PV-Anlage produzierte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden, d. h. der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom ist nicht zulässig.

Seit Januar 2023 wurde das Eigenversorgungsverbot für Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, aufgehoben (Wegfall von § 27a EEG 2021). Der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom ist damit auch in diesem Fall zulässig.

Aufgrund der mit steigender Anlagenleistung sinkenden spezifischen Investitionskosten (bzw. Stromgestehungskosten) können große PV-Aufdachanlagen im Rahmen einer Ausschreibung ein wirtschaftlich interessantes Investitionsobjekt sein.

Die Vermarktung des Stroms sowie die Organisation für die Ausschreibungsteilnahme können mit Hilfe von spezialisierten Dienstleistungsunternehmen erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema Ausschreibung mit den Ergebnissen der letzten Ausschreibungsrunden sind auf der Webseite der Bundesnetzagentur zu finden.

Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung im Rahmen der Einspeisevergütung oder der geförderten Direktvermarktung (EEG)

Eines der wirtschaftlich attraktivsten Betreibermodelle für Gewerbe ist der Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung. Hierbei wird der erzeugte Solarstrom für die Deckung des lokalen Strombedarfs genutzt, womit die Strombezugskosten gesenkt werden können. Produziert die Anlage mehr Strom, wird er eingespeist und zu dem für die jeweilige PV-Anlage gültigen Fördersatz vergütet.

Das Unternehmen als Anlagenbetreiber kann den produzierten Strom nach Belieben nutzen, d. h. es sind auch der Einsatz von Batteriespeichern, die Ladung von Elektrofahrzeugen oder die Erzeugung von Wärme/Kälte möglich. Daher liegen die Eigenverbrauchsquoten im Gewerbe oftmals ohne weiteres Zutun bereits bei 50 bis 90 % (je nach Art des Gewerbes, Arbeitsweise und installierter Leistung). Durch den Wegfall der EEG-Umlage müssen Anlagenbetreiber auf den selbst verbrauchten und auch den gespeicherten Strom keine reduzierte EEG-Umlage mehr abführen (40 % der aktuell gültigen EEG-Umlage). Die restlichen, sonst üblichen Stromkostenbestandteile (Entgelte, Abgaben, Steuern), fallen ebenfalls nicht an.

Hinweis: Eigenverbrauch liegt nur dann vor, wenn Stromerzeuger und Stromverbraucher die gleiche juristische Person sind, also Personenidentität aufweisen.

Sonstige Direktvermarktung ohne EEG-Förderung

Eine Photovoltaikanlage kann auch außerhalb des EEG-Förderregimes realisiert werden. Der Strom wird in diesem Fall in das öffentliche Stromnetz eingespeist und mit Hilfe eines Direktvermarkters an der Strombörse zum Marktpreis verkauft. Richtwert ist auch hier der Marktwert Solar (aktuelle Daten finden sich auf dem Portal Netztransparenz). Eine finanzielle Förderung in Form einer Einspeisevergütung oder Marktprämie gibt es jedoch nicht.

Dadurch, dass der Anlagenbetreiber keine Förderung erhält, besteht jedoch die Möglichkeit, sich für den eingespeisten Strom Herkunftsnachweise vom Umweltbundesamt ausstellen zu lassen, die auf dem Konto im Herkunftsnachweisregister gutgeschrieben werden.

Wird der Strom im Rahmen eines Stromliefervertrages über das öffentliche Stromnetz an einen Verbraucher geliefert (d. h. nicht in unmittelbarer Nähe über eine Direktleitung), so fallen alle Abgaben und Umlagen im Rahmen dieser Stromlieferung an. Trotz allem ist auch auf Anlagen der sonstigen Direktvermarktung das EEG anwendbar. Das betrifft beispielsweise den Einspeisevorrang und technische Anforderungen. Auch eine Kombination bzw. der Wechsel der Veräußerungsform sind möglich.

Mieterstrom

Unter Mieterstrom wird Solarstrom verstanden, welcher auf dem Dach eines Wohngebäudes produziert und ohne Netzdurchleitung an die Letztverbraucher im Gebäude oder Verbraucher im Quartier geliefert wird. Der Anlagenbetreiber erhält dazu für jede gelieferte Kilowattsunde Solarstrom einen sogenannten Mieterstromzuschlag.

Unter Mieterstrom wird Solarstrom verstanden, welcher auf dem Dach eines Wohngebäudes produziert und ohne Netzdurchleitung an die Letztverbraucher im Gebäude oder Verbraucher im Quartier geliefert wird. Der Anlagenbetreiber erhält dazu für jede gelieferte Kilowattsunde Solarstrom einen sogenannten Mieterstromzuschlag.

Anzulegende Werte in Cent/kWh – Mieterstromzuschlag
Inbetriebnahme Mieterstromzuschlag
Installierte Leistung bis 10 kW bis 40 kW bis 1.000 kW
ab 01.02.2024 bis 31.7.2024 2,64 2,45 1,65

Die aktuell gültigen Fördersätze werden immer zum Ende eines laufenden Quartals auf der Seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Seid Januar 2023 wurde die Degression bis Februar 2024 ausgesetzt und anschließend auf eine halbjährliche Degression umgestellt.

Mieterstrom wird auch in Gebäuden mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung gefördert, wenn mindestens 40 % der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Handelt es sich ausschließlich um gewerblich genutzte Flächen, die an mehrere Unternehmen vermietet werden (z. B. Bürogebäude mit Branchenmix), so ist oftmals von gewerblichem Mieterstrom die Rede. Das Messkonzept ähnelt dem des „klassischen“ Mieterstroms, das Betreibermodell hat hingegen große Überschneidungen zum Contracting. Bei der Solarstromlieferung von PV-Anlagen auf rein gewerblich genutzten Gebäuden wird kein Mieterstromzuschlag gewährt. Da die Stromerträge der PV-Anlage während der Geschäftszeiten am höchsten sind, können Unternehmen größere Solarstrommengen direkt verbrauchen und entsprechende Kosteneinsparungen realisieren.

Dachverpachtung

Mit der Dachverpachtung bietet sich für den Dacheigentümer die Möglichkeit, eine bisher nicht wirtschaftlich genutzte Fläche zu monetarisieren. Im Rahmen der Dachverpachtung wird es einem Investor ermöglicht, die Dachfläche zu mieten und darauf eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Dachpacht läuft in der Regel 25 Jahre mit der Option auf eine Verlängerung auf bis zu 35 Jahre. Der Investor wird dabei für diesen Zeitraum mit in das Grundbuch aufgenommen. Die Dachpacht kann als Einmalzahlung (diskontiert über die Laufzeit des Pachtvertrages) oder jährlich ausgezahlt werden. Alles Weitere (Installation, Wartung, Betrieb, Stromverteilung) liegt dann im Verantwortungsbereich des Investors. Aufgrund der mittlerweile wieder wirtschaftlich attraktiven Einspeisung des Stroms in Netz, wird die Dachverpachtung wieder zunehmend interessant.

Contracting

Das Contracting baut auf der Dachpacht auf. Möchten der Dacheigentümer oder das in dem Gebäude befindliche Unternehmen den Solarstrom vor Ort selbst nutzen, die PV-Anlage selbst aber nicht besitzen bzw. betreiben, kann mit dem Investor (Contractor) ein Stromliefervertrag abgeschlossen werden (Power Purchase Agreement, PPA, im Zuge des Contracting). Für den lokal erzeugten und lokal gelieferten bzw. verbrauchten Strom musste der Investor bis Ende Juni 2022 noch die volle EEG-Umlage abführen. Seit der EEG-Novellierung 2022 wird die EEG-Umlage nicht mehr erhoben. Alle weiteren sonst üblichen Kostenbestandteile (Entgelte, Abgaben, Steuern) fallen für den Investor ebenfalls weg. Der Strompreis für den über das Contracting bezogenen Strom ergibt sich somit aus den Kosten der Stromproduktion (Stromgestehungskosten) und der Marge für den Contractor. Zumeist kann der Solarstrom auf diese Weise 3 bis 5 ct/kWh günstiger angeboten werden als der Strom des jeweiligen Energieversorgers. Unternehmen müssen auf diese Weise kein eigenes Geld investieren, können aber dennoch vom günstigen Solarstrom profitieren. Zudem müssen auch für die restliche Vertragslaufzeit keine weiteren Ressourcen aufgebracht werden, da alle die PV-Anlage betreffenden Kosten (u. a. Versicherung und Wartung) und Pflichten in den Verantwortungsbereich des Investors fallen. Zu beachten sind jedoch die langen Bindungsfristen hinsichtlich des Stromliefervertrages und die Eintragung des Investors in das Grundbuch.

Steuerliche Aspekte

Abschreibung

Steuerlich handelt es sich bei einer Aufdach-Photovoltaikanlage um ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut bzw. eine Betriebsvorrichtung. Damit können die Anschaffungskosten über 20 Jahre linear abgeschrieben werden. Darüber hinaus stehen dem Unternehmen ggf. noch eine Sonderabschreibung bzw. ein Investitionsabzugsbetrag zur Verfügung. Aufgrund der Komplexität von Steuerfragen wird empfohlen, für die Umsetzung von Abschreibungen fachkundige Beratung einzuholen.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen

Stromsteuer

Wird der Strom im räumlichen Zusammenhang (4,5 km Radius) vom Betreiber der Anlage selbst verbraucht oder von einem Betreiber im räumlichen Zusammenhang an einen Letztverbraucher geliefert, ist der so erzeugte Strom von der Stromsteuer befreit.

Diese Steuerbefreiung gilt für Strom aus erneuerbaren Energieanlagen bis zu einer Größe von 2 Megawatt und kann beim Zoll beantragt werden. Anlagen kleiner 1 MW sind auch ohne Einzelerlaubnis befreit.