Betrieb und Rückbau

Inhaltsverzeichnis

Wartung

Für Photovoltaikanlagen, die für einen gewerblichen Betrieb installiert werden, besteht eine Wartungspflicht. Den Richtlinien nach müssen wiederkehrende Prüfungen oder Wartungen elektrischer Anlagen alle vier Jahre durchgeführt werden (DIN VDE 0105-100). Wie oft eine Wartung dazwischen tatsächlich durchgeführt wird, bleibt eine Entscheidung des Betreibers. Allerdings kann es sein, dass Versicherungen bestimmte Vorgaben zum Wartungsrhythmus machen.

Für eine frühzeitige Fehlererkennung und -diagnose können Monitoring-Services ein sinnvolles Mittel sein. Diese werden häufig von Installateuren im Rahmen eines Wartungsvertrages mit angeboten. Um mögliche Schäden durch Witterung und Alterung festzustellen, ist eine Anlagenbegehung bzw. Vor-Ort-Prüfung notwendig. Da der einwandfreie Betrieb einer Photovoltaikanlage auch wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte betrifft, sollte neben einer Fernwartung auch eine ein- bis zweijährliche Wartung vor Ort eingeplant werden.

Übliche Wartungspunkte sind z. B. die Prüfung der DC-Solarverkabelung auf Schäden der Isolierungen und Steckverbindungen, die Untersuchung der Module auf Risse, Glasbruch, Verschmutzungen und der Verankerung an der Unterkonstruktion. Auch die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Wechselrichter ist i. d. R. Teil der Wartung. Mit Hilfe der im Wechselrichter enthaltenen Diagnosefunktionen sowie der standardmäßig mitgelieferten Monitoringsoftware werden Fehler umgehend an den Betreiber übermittelt, sodass eine Wartung auch Anlassbezogen erfolgen kann.

Reinigung

PV-Anlagen sind ganzjährig dem Wetter und anderen Umwelteinflüssen ausgesetzt. Die Oberflächenbeschaffenheit und die Neigung der PV-Module begünstigten einen selbstreinigenden Effekt, z. B. während eines Regenschauers. Stärkere Verschmutzungen durch Staub aus Landwirtschaft, Industrie oder Straßenverkehr, durch Laub oder Tiere können auf längere Sicht dennoch zu Ertragsminderungen führen.

Um dem entgegenzuwirken, können für die Reinigung der PV-Module spezialisierte Dienstleister eingesetzt werden. Die Kosten fallen von Region zu Region unterschiedlich aus und bewegen sich zwischen 1 und 3 Euro pro Quadratmeter Modulfläche. In vielen Fällen übernimmt die Aufgabe jedoch auch das Facility Management. Die Notwendigkeit einer Reinigung ist dabei Ermessenssache. Sie ist dann sinnvoll, wenn die Verluste in Folge einer Ertragsminderung die Kosten einer Reinigung übersteigen. Insbesondere bei Anlagen in der Nähe von emissionsintensiven Industriegebieten oder landwirtschaftlichen Betrieben kann eine regelmäßige Reinigung in Betracht kommen. Punktuelle Verschmutzungen (z. B. Vogelkot), die auch zu Schäden an PV-Modulen führen können, fallen oft schon im Monitoring bzw. bei der Wartung auf und können in diesem Zuge entfernt werden.

Versicherung

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt immer ein gewisses finanzielles Risiko dar, das mit Versicherungen deutlich abgemindert werden kann. In manchen Fällen kann die PV-Anlage in bereits bestehende Versicherungspolicen des Unternehmens mit aufgenommen werden. Spezielle PV-Versicherungen bieten allerdings oftmals einen größeren und auf den Betrieb zugeschnittenen Versicherungsumfang.

Betreiberhaftpflicht

Die Haftpflichtversicherung umfasst in der Regel Personenschäden (z. B. Stromschlag im Zuge einer Wartung), Sachschäden (z. B. durch Rauch im Brandfall, herabfallende Module) und weitere Schäden (z. B. Einleitungsschäden, die den Netzbetreiber treffen). Auch allmählich auftretende Schäden wie Feuchtigkeit oder Undichtigkeit werden abgedeckt. Die Kosten variieren je nach Anbieter, Anlagengröße und Versicherungsumfang. Beispielsweise ist für eine 200-kW-Anlage mit Investitionskosten in Höhe von 150.000 Euro eine jährliche Prämie von 100 bis 150 Euro zu erwarten.

Allgefahrenversicherung

Schäden, die an der Photovoltaikanlage selbst entstehen, können mit Hilfe einer Allgefahrenversicherung abgedeckt werden. Der Schutz umfasst neben den PV-Modulen auch alle weiteren für den Betrieb notwendigen Komponenten, d. h. Unterkonstruktion, Leistungselektronik, Verkabelung und Zähler. Je nach Anbieter werden auch periphere Komponenten wie Trafostation, Batterie und Schutzeinrichtungen abgedeckt.

Der Schutz reicht von Ursachen wie Diebstahl über Vandalismus, Witterung, Fahrlässigkeit, Brand, höhere Gewalt und Tierbissen. Je nach Anbieter ist auch die Kostenübernahme von Folgeleistungen wie Gerüststellung, Entsorgung und Aufräumarbeiten in den Policen enthalten.

Die jährlichen Kosten bewegen sich für eine 200-kW-Anlage im Bereich von 200 bis 300 Euro.

Ertragsausfallversicherung

Eine Ertragsausfallversicherung ist oft Teil der Allgefahrenversicherung, kann allerdings auch separat abgeschlossen werden. Diese Art der Versicherung kommt für finanzielle Schäden auf, wenn die Anlage keinen Solarstrom produzieren kann. Mitversichert sind in der Regel Ursachen, die im Rahmen der Allgefahrenversicherung abgedeckt sind.

Abhängig vom Anbieter ist mit einer Entschädigungshöhe von 2 bis 3 Euro pro kW und Tag zu rechnen. Die Höhe kann je nach Jahreszeit variieren, und die Entschädigungsdauer ist in den meisten Fällen auf 6 bis 12 Monate begrenzt. Eine weitere Option ist die GAP-Deckung. Im Falle eines Totalschadens der PV-Anlage kann eine GAP-Deckung dazu beitragen, die Differenz aus Zeitwertentschädigung und Restschuld in Folge einer Finanzierung zu kompensieren. Sie ist daher bei einer Investition mit Fremdkapital von besonderem Interesse.

Die Kosten einer Ertragsausfallversicherung sind meist in den Kosten der Allgefahrenversicherung enthalten.

Anlagenerweiterung

Ist bereits eine Photovoltaikanlage auf dem Gebäude installiert und noch ausreichend Dachfläche vorhanden, besteht generell die Möglichkeit, eine weitere PV-Anlage zu errichten. In diesem Zusammenhang ist von einer Anlagenerweiterung die Rede.

Erfolgt die Erweiterung einer Aufdachanlage zwölf Kalendermonate nach der Inbetriebnahme der ersten PV-Aufdachanlage, so wird die neu errichtete Anlage als Neuanlage eingestuft und erhält die zu diesem Zeitpunkt gültige Einspeisevergütung/Marktprämie. Beide Anlagen sind entsprechend als separate Anlagen mit eigenem Netzanschluss (bzw. Zähler) zu betreiben.

Wird die Anlage hingegen innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach der Inbetriebnahme der Bestandsanlage errichtet, so kann der Anlagenbetreiber seit der letzten EEG-Novellierung bestimmen, ob beide Anlagen zusammengefasst (verklammert) werden, z. B. in Bezug auf die installierte Leistung, oder jeweils als eigenständige Anlagen betrieben werden.

Letzteres bietet die Möglichkeit, eine Anlage zum Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung neben einer Anlage zur Volleinspeisung zu betreiben. Voraussetzungen sind hierbei eine separate messtechnische Erfassung beider Anlagen sowie die rechtzeitige Anmeldung beim Netzbetreiber, für welche der beiden Anlagen der erhöhte Fördersatz für Volleinspeise-Anlagen in Anspruch genommen werden soll.

Eine Anlagenzusammenfassung ist auch möglich, wenn mehrere PV-Anlagen innerhalb von zwölf Kalendermonaten auf demselben Grundstück, Betriebsgelände, Gebäude oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe in Betrieb genommen werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 EEG). Nicht zusammengefasst werden hingegen PV-Aufdach- mit PV-Freiflächenanlagen.

Somit kann die Zusammenfassung auch Einfluss auf die Einstufung im Rahmen des EEG und der dort gültigen Förderbedingungen haben.

Beispiel:

Geht eine 40-kW-Anlage zwölf Kalendermonate nach einer 80-kW-Anlage in Betrieb, so gelten beide Anlagen als Einzelanlagen mit ihrer jeweils eigenen, festen Einspeisevergütung.

Wird die 40-kW-Anlage hingegen innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach der 80-kW-Anlage in Betrieb genommen, so hat der Anlagenbetreiber folgende Optionen:

  1. Zusammenfassung der Anlagen zu einer 120-kW-Anlage. Dementsprechend muss der eingespeiste Strom direktvermarktet werden und wird zu der für diese Anlagengröße gültigen Marktprämie vergütet. Zudem entspricht das Inbetriebnahmedatum der 120 kW-Anlage nun dem Inbetriebnahmedatum der 40 kW-Anlage.
  2. Anmeldung der 80-kW-Anlage als separate Anlage. Voraussetzung ist jeweils eine Messeinrichtung für beide Anlagen. Die separate Anmeldung bietet die Möglichkeit, für beide Anlagen unterschiedliche Betreibermodelle (Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung oder Volleinspeisung) zu nutzen.

Anlagenrückbau

Auch wenn die Installation einer PV-Anlage eine langfristige Investition darstellt, kann es zwischendurch oder aber spätestens am Ende der Lebensdauer nötig werden, die PV-Anlage abzubauen oder technisch zu verändern. Für den Rückbau einer Photovoltaikanlage kann es folgende Gründe geben.

Umbaumaßnahmen oder Reparaturen am Dach

Innerhalb der 20 bis 30 Jahre langen Betriebslaufzeit der PV-Anlage machen Veränderungen im Unternehmen eventuell eine Veränderung am Gebäude notwendig. Zudem kann es durch Umwelteinflüsse eine Dachsanierung notwendig sein.
In solchen Fällen kann die PV-Anlage demontiert und ohne den Verlust von Ansprüchen hinsichtlich der EEG-Vergütung wieder in Betrieb genommen werden. 

Umzug

Sollte das Unternehmen den Standort wechseln, kann die Photovoltaikanlage demontiert und am neuen Standort wiederaufgebaut werden. Dazu muss beim aktuellen Netzbetreiber ein Antrag auf Anlagenverlegung gestellt werden. Zudem muss mit dem neuen Netzbetreiber geklärt werden, ob die Netzanbindung der PV-Anlage am neuen Standort technisch möglich ist.
Im Zuge des Umzugs bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche Einspeisevergütung bestehen: Als Inbetriebnahme gilt weiterhin das Datum der ersten Inbetriebnahme. Wurde der Umzug der PV-Anlage durchgeführt, muss die Anlage beim neuen Netzbetreiber gemeldet werden. Zudem ist eine neue Anmeldung bei der Bundesnetzagentur notwendig. Auch das Finanzamt muss über den Standortwechsel in Kenntnis gesetzt werden.

Defekte Anlage & Modultausch

Im Falle einer defekten Anlage oder defekter Module müssen diese in bestimmten Fällen demontiert, auf Schäden geprüft und eventuell getauscht werden. Wer in einem solchen Fall die Kosten tragen muss, richtet sich nach den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. Je nach Ursache kann auch auf eine Versicherung zurückgegriffen werden, die neben den Kosten der Instandsetzung auch Ertragsausfälle in Folge des Stillstandes übernimmt.

Sollte es in Folge von Schäden oder durch Alterung zu Ertragsminderungen kommen, können beschädigte bzw. alte Module gegen neuere Fabrikate ausgetauscht werden. Da neuere Module i. d. R. eine höhere Leistung und andere elektrische Kenngrößen aufweisen, müssen auch alle nachgelagerten elektrischen Komponenten wie Kabel, Wechselrichter und Sicherungen entsprechend der neuen Bedingungen geprüft und ggf. angepasst werden. Sofern die DC-Leistung der Bestandsanlage durch die neuen PV-Module nicht überschritten wird, bleiben der Bestandschutz und die zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme gültige EEG-Vergütung weiter bestehen.

Beispiel: neun Module mit 250 Wp werden durch sechs neue Module mit 375 Wp ersetzt. In Summe bleibt die DC-Leistung von 2,5 kW gleich.

Außerbetriebnahme nach Ende der Förderung/Lebensdauer

Eine Photovoltaikanlage wird meist dann außer Betrieb genommen, wenn die laufenden Kosten der Anlage die Summe an Einsparungen und Einspeisevergütung übersteigen. Dieser Zustand kann sich einstellen, wenn die Photovoltaikanlage aufgrund von Alterung deutlich weniger Ertrag liefert und/oder die Anlage aus der 20-jährigen Vergütung ausläuft. Insbesondere bei reinen Einspeiseanlagen muss dann abgewogen werden, ob der erzeugte Strom anderweitig gewinnbringend direktvermarktet oder die Anlage als Ganzes verkauft werden kann. Falls nicht, wird die Außerbetriebsetzung bzw. der Rückbau notwendig sein. Die Kosten trägt der Anlagenbetreiber, daher sollte er sie bereits im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigen.

Repowering

Eine Alternative zum Rückbau stellt das Repowering dar. Insbesondere nach Ablauf der 20-jährigen Vergütung kann in Betracht gezogen werden, Leistungselektronik, Kabel und Module gegen leistungsstärkere Produkte auszutauschen. In diesem Falle erlischt der Bestandschutz, weswegen die PV-Anlage neu angemeldet werden muss. Da die PV-Anlage anschließend als Neuanlage gilt, besteht wieder der 20-jährige Anspruch auf die dann gültige EEG-Vergütung. Für Unternehmen, die bereits sehr früh in eine Photovoltaikanlage investiert haben und für die eine reine Einspeisung vorgeschrieben war, ergeben sich zudem neue Betreiberoptionen, z. B. der Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung. Aufgrund der immer leistungsstärkeren PV-Module wird beim Repowering weniger Fläche benötigt. Alternativ kann die neue PV-Anlage, nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber, auch größer dimensioniert und an aktuellen Strombedarf angepasst werden.

Weitere Informationen bietet der Leitfaden "Photovoltaik auf Dächern" (PDF) der NRW.Energy4Climate.