FAQ
Ja. Mittlerweile haben sich folgende Betreibermodelle etabliert:
Eigenverbrauch
Weisen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher die gleiche Rechts- bzw. Personenidentität auf, so liegt Eigenverbrauch vor. Anlageneigentümer und Anlagenbetreiber müssen hingegen nicht die gleiche Identität aufweisen.
Durch die Abschaffung der EEG-Umlage fällt die nun die bisher abzuführende reduzierte EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom weg.
Stromlieferung an Dritte
Haben Anlagenbetreiber und Stromverbraucher hingegen eine unterschiedliche Rechts- bzw. Personenidentität, wird von Stromlieferung an Dritte gesprochen.
Durch die Abschaffung der EEG-Umlage wird keine volle EEG-Umlage auf den gelieferten Strom mehr fällig. Auch die damit verbundenen Meldepflichten an den Übertragungsnetzbetreiber fallen weg.
In den meisten Fällen können auch die Messkonzepte deutlich einfacher gestaltet werden. Eine eichrechtskonforme Abgrenzung von Drittverbräuchen ist nur noch dann vorzusehen, wenn anderweitige Privilegien in Anspruch genommen werden sollen (z. B. verringerte Netzentgelte oder Stromsteuerbefreiung).
Auf Grundlage dieser Unterscheidung bieten sich folgende Betreibermodelle an:
Möglichkeit 1: Contracting / Direktlieferung
Der Dach-/Gebäudeeigentümer verpachtet das Dach an einen Investor, der die Anlage errichtet. Der Investor (bzw. Anlageneigentümer) ist Anlagenbetreiber und kümmert sich um Betrieb und Wartung. Über einen Stromliefervertrag (auch Power Purchase Agreement oder Contracting genannt) liefert der Investor (Contractor) dem Dach-/Gebäudeeigentümer oder dem im Gebäude befindlichen Unternehmen anschließend den PV-Strom. Da Anlagenbetreiber und Stromverbraucher unterschiedliche Rechts- bzw. Personenidentität aufweisen, handelt es sich hierbei um eine Stromlieferung an Dritte. Der Investor wird damit zum Energieversorger mit entsprechenden Pflichten.
Meist liegt der in diesem Rahmen angebotene Strompreis für den PV-Strom 3 bis 5 ct/kWh unter den marktüblichen Strompreisen des Gewerbes. Diese Möglichkeit ist vor allem dann interessant, wenn ein Unternehmen selbst keine Investition tätigen aber gleichzeitig von günstigem PV-Strom profitieren möchte.
Beispiel: Ein Unternehmen ist Eigentümer einer Produktionshalle, möchte aber selbst nicht in eine PV-Anlage investieren. Einem Investor wird erlaubt, eine PV-Anlage auf der Produktionshalle zu errichten und zu betreiben.
Über einen PV-Liefervertrag erhält das Unternehmen den vor Ort genutzten Solarstrom zu einem günstigeren Preis. Auch ein Reststromliefervertrag ist möglich.
Möglichkeit 2: PV-Anlagenpacht
Der Dach-/Gebäudeeigentümer verpachtet das Dach an einen Investor, der die Anlage errichtet. Dieser Investor (bzw. Anlageneigentümer) verpachtet nun die PV-Anlage an das Unternehmen, das den Strom innerhalb des Gebäudes (bzw. räumlicher Nähe) benötigt. Damit wird dieses Unternehmen zum Betreiber der PV-Anlage. In dieser Konstellation handelt es sich dann um Eigenverbrauch. Wartung und Betriebsführung können über Dienstleistungsverträge ausgelagert werden. Zu möglichen Investoren zählen z. B. Bürgerenergiegenossenschaften, Installationsunternehmen, eine Unternehmensholding und andere Unternehmen im Bereich Projektentwicklung.
Nach dem Wegfall der EEG-Umlage wurde dieses Betreibermodell weniger relevant, da keine Einsparungen mehr durch eine reduzierten EEG-Umlage erzielt werden können.
Dennoch kann je nach Konstellation aus Gebäudeeigentümer, Anlageninvestor, Anlagenbetreiber und Stromverbraucher eine Anlagenpacht interessant sein, um Betreiberpflichten entsprechend auszulagern oder die Rolle eines Energieversorgers zu umgehen.
Beispiel: Die Holding einer Unternehmensgruppe ist Eigentümer eines Gebäudes. In dem Gebäude sitzt ein Unternehmen mit entsprechendem Strombedarf. Die PV-Anlage selbst soll dem Eigentum der Holding zugeordnet werden, sodass die Holding als Investor fungiert.
Um die betrieblichen Plichten des Anlagenbetriebs bzw. eines Energieversorgers nicht selbst übernehmen zu müssen, verpachtet die Holding die Anlage an das Unternehmen, das damit zum Anlagenbetreiber wird und den PV-Strom im Sinne des Eigenverbrauchs nutzen kann. Eine Stromlieferung an Dritte liegt hier also nicht vor, wodurch sich sowohl für die Holding als auch für das Unternehmen als Anlagenbetreiber weniger energierechtliche Pflichten ergeben.
Installationsunternehmen sind dazu verpflichtet, die PV-Anlage nach geltenden Normen und Regelwerken zu installieren. Somit gehen von PV-Anlagen, die von einem gut ausgebildeten Solarteur gebaut wurden, keine Gefahren aus. Auch der Versicherungsverband sieht in PV-Anlagen kein gesteigertes Risiko.
Es empfiehlt sich, die Anlage regelmäßig zu warten, da dadurch das Risiko sinkt, dass technische Defekte unerkannt bleiben und sich die Wirtschaftlichkeit der Anlage verschlechtert. Eine regelmäßige Wartung ist oft auch eine Voraussetzung dafür, dass Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden können. Außerdem wird auf die Einbindung der PV-Anlage in die bestehende Blitzschutzanlage geachtet.
Je nach Lage und Ausrichtung der PV-Anlage sollte eine mögliche Blendwirkung bei der Planung berücksichtigt werden. Solarmodule mit einer Antireflexschicht auf den Deckgläsern können Blendungen der Umgebung verhindern und gleichzeitig den Stromertrag erhöhen.
Auf Dächern und Fassaden sind gemäß BauO NRW (§ 65 Abs. 1) Errichtung und Betrieb von PV-Anlagen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich genehmigungsfrei. Selbstverständlich muss die Planung und Ausführung der Anlage den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Eigentümer und Installateure der PV-Anlage sind dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Ob eine PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude installiert und betrieben werden darf, sollte vorher beim Bauordnungsamt mittels Bauanzeige erfragt werden. Auch örtliche Gestaltungssatzungen sind gegebenenfalls zu beachten.
Freiflächenanlagen, Solarcarports bzw. bauliche Maßnahmen zur Installation von Photovoltaikanlagen (z. B. Dacherweiterungen) bedürfen hingegen immer einer Genehmigung.
Anbieter und Installationsbetriebe von PV-Anlagen sowie zugehöriger Leistungen aus Nordrhein-Westfalen sind zum Beispiel im Branchenführer.Erneuerbare der NRW.Energy4Climate zu finden.
Um eine gewisse Vergleichbarkeit zu ermöglichen, kann es sinnvoll sein, Angebote mehrerer (max. drei) Installationsbetriebe einzuholen und sich deren Referenzen anzuschauen.
In der Wirtschaftlichkeitsrechnung sollten eine Strompreissteigerung von maximal 2 % und eine Degradation der Module von 0,3 bis 0,5 % pro Jahr angenommen werden. Außerdem ist eine Rückstellung z. B. für einen eventuellen Wechselrichtertausch sinnvoll.
Zu beachten ist, dass das Angebot Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Kabel und den Anschluss an das Stromnetz umfasst.
Ein weiteres Auswahlkriterium kann sein, ob der Installateur administrative Leistungen für den zukünftigen Betreiber übernimmt, beispielsweise die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz beantragt.
Bei der Montage der PV-Anlage sollte der Installationsbetrieb vorschriftsgemäß vorgehen, qualitativ hochwertiges Material verwenden und nach Fertigstellung der PV-Anlage ein Abschlussprotokoll mit Dokumenten überreichen, aus denen auch der String-Plan, also die Verschaltung der Module, hervorgeht.
Vor Beginn der Installation der PV-Anlage und einer Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, muss die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet und dabei mitgeteilt werden, welche Veräußerungsform (Volleinspeisung oder Teileinspeisung) in Anspruch genommen wird. Volleinspeisung bedeutet, dass der gesamte Solarstrom ins Netz eingespeist wird. Teileinspeisung bedeutet, dass der Betreiber den erzeugten Strom teilweise oder vollständig selbst verbraucht (Eigenverbrauch) bzw. einem Dritten ohne Nutzung des Netzes überlässt (direkte Stromlieferung wie z. B. Mieterstrom).
Um Verzögerungen möglichst gering zu halten, sollten Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Informationen zu ihrer PV-Anlage so früh wie möglich übermitteln. Dem Installateur bzw. Planer kann auch eine Vollmacht zur Antragsstellung übertragen werden.
Die PV-Anlage ist anschließend innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme kostenfrei online in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur einzutragen.
Je nach Anlagengröße und Betreibermodell können weitere Pflichten und Fristen von Bedeutung sein. Eine vollständige Auflistung können Sie der Checkliste (Teil 6) des Leitfadens zur Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen in Gewerbebetrieben entnehmen:
Kristalline PV-Module können eine Lebensdauer von 30 Jahren und mehr erreichen, darauf weisen auch die Produkt- und Leistungsgarantien der Hersteller hin. Die meisten Modulhersteller geben eine Produktgarantie von 10 bis 30 Jahren und eine Leistungsgarantie von 25 bis 30 Jahren auf mindestens 80 Prozent der Leistung der Module.
Die Produktgarantie kommt dabei der gesetzlichen Gewährleistung am nächsten und beinhaltet z. B. Qualitätsmängel. Je nach Hersteller und Modultyp (Glas-Folie oder Glas-Glas) liegt die Produktgarantie bei 10 bis 30 Jahren.
Die Leistungsgarantie bezieht sich auf die Nennleistung der Module. In Folge von äußeren Einflüssen und Alterung findet mit der Zeit eine Degradation der Module statt, was zu einer Verringerung der Nennleistung bzw. des Stromertrags führt. Grundsätzlich ist mit einem Rückgang des Stromertrags von maximal 0,5 % pro Jahr zu rechnen. Aus diesem Grund wird meist im Rahmen einer Staffelung angegeben, welche Nennleistung ein Modul nach einer bestimmten Zeit noch aufweisen sollte. In den ersten 10 bis 15 Jahren werden meist 90 % der Nennleistung und nach über 25 bis 30 Jahren noch mindestens 80 % der anfänglichen Nennleistung garantiert.
Aus technischer Sicht spricht nichts gegen die Nutzung einer Solarzelle über 40 Jahre oder länger. Die ersten Siemensmodule sind bereits älter als 35 Jahre und weisen eine jährliche Degradation von nur 0,3 % pro Jahr auf.
Auch die Unterkonstruktion, meist aus Edelstahl oder Aluminium, weist eine hohe Lebensdauer auf. Gleiches gilt für die UV-beständigen Stromspezialkabel.
Wechselrichter haben eine Lebensdauer von mindestens 15 Jahren, weshalb von einem Wechselrichtertausch innerhalb der Laufzeit der PV-Anlage ausgegangen werden sollte.
Am Ende ihrer Lebensdauer können alte Anlagenteile recycelt werden, um wertvolle Rohstoffe und Halbleitermaterialien zurückzugewinnen.
Preisspanne je kWp (netto) |
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Erträge in kWp (nach LANUV) |
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Gewicht/Dachlast je m² Modul |
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Erforderliche Fläche je kWp |
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Anzusetzende Ertragsminderung (Degradation) über mindestens 20 Jahre | -0,3 bis -0,5 % pro Jahr |
Qualitätsmerkmale Modul |
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Energetische Amortisationszeit | 2 - 3 Jahre |
Erwartbare Lebensdauer Wechselrichter: |
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Empfohlene Wartungshäufigkeit | In einem Rhythmus von 1-3 Jahren durch Installateur der Anlage |